Allgemeine Geschäftsbedingungen

  1. Mit Abschluß des Mietvertrages werden die nachfolgenden allgemeinen Geschäftsbedingungen für die Vermietung von Maschinen und Geräten uneingeschränkter Vertragsbestandteil.
  2. Alle Mietgegenstände - einschließlich Zubehör - werden dem Mieter von dem Vermieter in sauberem, einwandfreiem und betriebssicherem Zustand übergeben. Der Mieter muß sich bei Übernahme des Mietgegenstandes von dem einwandfreien Zustand überzeugen und die Vollständigkeit der Gegenstände und des Zubehörs prüfen. Der Vermieter ist bei der Prüfung auf Wunsch behilflich.
    Der Mieter übernimmt die fachgerechte Wartung. Der Vermieter übergibt dem Mieter die zu den Mietgegenständen gehörenden Betriebsanleitungen und Schutzvorschriften. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände entsprechend dem bestimmungsgemäßen Gebrauch in Betrieb zu nehmen.
    Der Mieter verpflichtet sich weiterhin vor Inbetriebnahme der Geräte und Maschinen sich darüber in Kenntnis zu setzen, ob er diese gefahrlos und ohne Verstoß gegen Rechtsvorschriften an dem von ihm beabsichtigten Einsatzort und zu dem von ihm gewünschten Zeitpunkt in Benutzung nehmen kann. Eine Haftung des Vermieters ist ausgeschlossen.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, die Mietgegenstände sorgfältig aufzubewahren. Pfändung und Beschlagnahme sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter verpflichtet sich die Gegenstände nicht an Dritte weiterzugeben, es sei denn er hat vorher von dem Vermieter eine schriftliche Erlaubnis eingeholt.
  4. Die Mietdauer errechnet sich ab Bereitstellung des Mietgegenstandes bis zu dessen Abgabe in unserem Geschäft.
  5. Transportkosten für An- und Rücklieferung trägt der Mieter. Er trägt auch das Transportrisiko.
  6. Der Mietpreis gilt grundsätzlich pro Werktag. Es gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste des Vermieters. Stillstandzeiten müssen Vermieter und Mieter mindestens 24 Stunden vorher ausdrücklich vereinbaren.
    Der Mieter hat kein Recht auf Mietminderung oder Schadenersatz, wenn Ausfallzeiten durch Schlechtwetter entstehen oder durch notwendige Reparaturen, die nicht auf normalen Verschleiß beruhen.
  7. Mit Ablauf der Mietzeit sind die Mietgeräte ebenfalls in sauberem und einwandfreiem Zustand einschließlich des Zubehörs zurückzugeben. Anfallende Reinigungskosten werden nach Pauschalsätzen berechnet. Bei Beschädigungen der Maschinen, die nicht auf normalem Verschleiß beruhen, hat der Mieter Schadenersatz nach Listenpreis zu leisten. Der Vermieter haftet nicht für Schäden, die durch unsachgemäßen Gebrauch des Mietgegenstandes auftreten.
    Der Mieter verpflichtet sich, auftretende Schäden an den Mietgegenständen unverzüglich dem Vermieter zu melden. Notwendige Reparaturen an dem Mietgegenstand sind ausschließlich vom Vermieter oder einer von ihm beauftragten Person oder Firma auszuführen. Die notwendigen Reparaturkosten sowie den Mietzins für die Dauer der Reparaturzeit trägt der Mieter, soweit er die Beschädigung an dem Mietgegenstand zu vertreten hat.
  8. Der Mietzins wird mit Rückgabe des Mietgegenstandes fällig. Überschreitet das Mietverhältnis die Monatsfrist, ist der Vermieter berechtigt, den Mietzins monatlich abzurechnen.
    Gibt der Mieter den Mietgegenstand am vereinbarten Mietende nicht zurück, ist der Vermieter berechtigt den Mietgegenstand auf Kosten und Gefahr des Mieters zurückzuholen. Anfallende Kosten für Fahrten zum Mieter hat dieser zu tragen.
    Im weiteren wird der ursprünglich vereinbarte Mietzins bis zur endgültigen Rückgabe des Mietgegenstandes weiter berechnet und ist vom Mieter auch aus dem Gesichtspunkt des Schadenersatzes zu tragen. Mit Ablauf des vereinbarten Rückgabetermines ist der Mieter ohne weitere Aufforderung mit Fristsetzung automatisch in Verzug mit der Rückgabe.
  9. Erfüllungsort ist Wendisch Rietz, Gerichtsstand ist, soweit nach § 38 ZPO zulässig, Frankfurt (Oder).

Stand: 15. September 2007